Satzung

Satzung des Berliner Schwimmvereins Kreuzberg e.V.

§1 Name und Sitz

Der am 10. August 2004 gegründete Verein trägt den Namen Berliner Schwimmverein Kreuzberg und hat seinen Sitz in Berlin-Friedrichshain/Kreuzberg. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“

Als Geschäfts-Adresse gilt die jeweilige Adresse des jeweiligen gewählten 1. Vorsitzenden.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in der Sportart Schwimmen.

Der Verein bietet für seine Mitglieder durch qualifizierte Übungsleiter_innen ein regelmäßiges Training und die Möglichkeit an Wettkämpfen teilzunehmen an.

Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und des Berliner Schwimmverbandes und erkennt deren Satzung und Ordnungen an.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder des Vorstandes können für Tätigkeiten (Übungsleiter_innen, Einlasskontolle,…) die Sie für den Verein neben ihrer Vorstandstätigkeit übernehmen eine Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz erhalten. Die Stundensätze sind dabei identisch mit denen der Übungsleiter_innen. Die Vorstandstätigkeit selbst ist ehrenamtlich ohne eine Vergütung.“

§3 Mitgliedsarten

Dem Verein gehören erwachsene Mitglieder und Ehrenmitglieder (ordentliche Mitglieder) und jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren (außerordentliche Mitglieder) an.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Beschränkungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Konfessionen, der Staatsangehörigkeit, des Berufs oder des Alters sind ausgeschlossen.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandsleitung.

Bei der Aufnahme jugendlicher Mitglieder unter 18 Jahren muß die schriftliche Zustimmung der Eltern oder der gesetzlichen Vertreter vorliegen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Nur die ordentlichen Mitglieder haben auf den Versammlungen des Vereins gleiches Stimmrecht und können gewählt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

§6 Vereinsämter, Geschäftsjahr

Sämtliche Vereinsämter, die zur Wahl anstehen, sind Ehrenämter.

Der Vorstand kann im Rahmen der Erledigung von Vereinsaufgaben hauptamtliche Mitarbeiter einstellen und Aufgaben betrauen. Über die Notwendigkeit sind Beschlüsse erforderlich, die protokolliert und mit schriftlichen Verträgen fixiert sein müssen.

Als Geschäftsjahr gilt ausschließlich das Kalenderjahr.

§7 Auszeichnungen, Ernennungen

Auszeichnungen, Berufungen und Ernennungen regelt die Ehrenordnung.

§8 Beiträge

Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich mit einer Beitragszahlung verbunden. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Änderungen werden auf der Homepage veröffentlich.

Bei Vereinseintritt ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen.

Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine befristete Beitragsbefreiung aussprechen.

Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von Beitragszahlungen befreit.

§9 Vereinsstrafen

Mitglieder, die gegen die Satzung, Sitte und sportlichen Anstand verstoßen, können vereinsintern bestraft werden.

Es können folgende Strafen verhängt werden:

  1. a) Verweis
  2. b) Wettkampfsperre
  3. c) befristete Trainingssperre

Ohne vorherige Kenntnisnahme der erhobenen Beschuldigungen und ohne ausreichende Gelegenheit zur Rechtfertigung kann kein Mitglied bestraft werden.

§10 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Quartals schriftlich an die Geschäftsstelle erklärt werden. Die Austrittserklärung muss spätestens am 15. des Monats, mit dem das Quartal endet, eingegangen sein.

Sofern ein Mitglied länger als 6 (sechs) Monate mit den Beiträgen im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Das Mitglied ist vorher schriftlich zur Begleichung seiner Rückstände aufzufordern.

Mitglieder, die den Zweck des Vereins zuwider handeln, können nach vorheriger Anhörung auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Mit dem Austritt der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte als Vereinsmitglied. Das ehemalige Mitglied bleibt jedoch dem Verein für eingegangene Verpflichtungen haftbar.

Sämtliches in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist unaufgefordert zurückzugeben.

§11 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Ausschüsse
  4. a) Rechnungs- und Kassenprüferausschuß
  5. b) Vergnügungsausschuß

§12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  • Einer/ Einem 1.Vorsitzende*n
  • Einer/ Einem 2.Vorsitzende*n
  • Einer/ Einem Schatzmeister*in
  • Einer/Einem Jugendwart*in
  • Einer/Einem Masterswart*in
  • Einer/Einem Sportwart*in
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzende*n bzw. bei dessen Abwesenheit der/des 2. Vorsitzende*n. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
  2. Vorstand im Sinne des §26 ff BGB sind:
  • die /der 1.Vorsitzende*n
  • die/ der 2. Vorsitzende*n
  • die / der Schatzmeister*in

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je eines der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

  1. Die Positionen Jugendwart*in, Masterswart*in und Sportwart*in können von Mitgliedern des Vorstandes nach §26 ff BGB zusätzlich wahrgenommen werden.

§13

§14 –

§15 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, auf Einladung des Vorstandes, statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen von der Absendung der Einladung.

Es muß bei jeder Mitgliederversammlung ein Protokoll geführt werden und ist durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende über deren Richtigkeit schriftlich zu bestätigen.

§16 Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstands, bei Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dieses von einem Mitglied verlangt wird. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen und in der Einladung mit- geteilt worden sind.

§17 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal jährlich sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§18 Vergnügungsausschuß

Dem Vergnügungsausschuß obliegt die Planung von Vereinsfeiern und Veranstaltungen des Vereins. Der Schatzmeister/in gehört dem Vergnügungsausschuß an, bei dessen Abwesenheit delegiert der Vorstand einen Vertreter. Es dürfen keine Rechtsgeschäfte ohne Auftrag des Vorstands abgeschlossen werden. Feiern und Veranstaltungen sollten zwecks Terminplanung mit dem Vorstand abgesprochen werden.

§19 Wahlen

Die Wahl des Vorstandes findet alle zwei Jahre in den geraden Kalenderjahren statt. Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder des Vereins. Es sind Versammlungen mit Wahlen unter Bekanntgabe der Tagesordnung 3 (drei) Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Sollte der Verein sich eine eigene Vereinszeitung zulegen, so reicht hier die Veröffentlichung einen Monat vorher aus.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Förderer des Vereins, die kein Mitglied sind, haben kein Stimmrecht.

§20 Haftung

Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf und in den Wettkämpfen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern und deren Gästen nicht.

§21 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sie kann nur im Rahmen einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen, sofern es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Arbeitsgemeinschaft Friedrichshain-Kreuzberger Sportvereine e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für ihre satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.

§22 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in vorliegender Form von der Gründerversammlung des Vereins am 10.August 2004 beschlossen worden.

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

letzte Änderung durch die Jahreshauptversammlung am 08.07.2023

Berliner Schwimmverein Kreuzberg e.V.